§ 14 – Anzeigepflicht
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Der Inhaber einer Erlaubnis muss der Behörde zwei Wochen vor der Aufnahme eines Betriebs mit explosionsgefährlichen Stoffen Bescheid geben.
- Auch die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen muss rechtzeitig angezeigt werden.
- Die Einstellung und Schließung des Betriebs sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
- In der Anzeige müssen die verantwortlichen Personen für die Leitung des Betriebs angegeben werden.
- Änderungen in der Leitung oder Vertretung müssen ebenfalls umgehend der Behörde gemeldet werden.